07/04/2012 - 16:13 | Hans-Jürgen S. | NEP
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Freude habe ich zur Kenntnis genommen, dass die beschriebene "Erweiterung" der Uralt-Leitung Bl.2339 auch nach Ihrer Meinung ein Neubau ist, und Sie die Überschrift AMP 014 in "Neubau folgender 380 KV-Freileitung" geändert haben. Da alle anderen Überschriften den "Neubau einer 380 KV-Freileitung" bezeichnen, muß hier eine Besonderheit vorliegen. Verklausulieren Sie so die Tatsache, dass die alte Trasse einer ehem. 10 KV-Leitung in Grenzlage zur Wohnbebauung genutzt werden soll? Im Zuge der kapazitätsbedingten Umstellung des Netzbetriebes von 220 KV auf 380 KV (siehe Seite 208) muß ich davon ausgehen, dass auch die vorhandene Leitung Bl. 2388 auf 380 KV umgerüstet wird und eine weitere Belastung erzeugt. Ich erneuere nochmals meine Bitte, die Leitung auf die der Bebauung abgewandte Seite der Leitung Bl. 2388 zu verlegen und zitiere wie schon bei den Einwendungen an die Bezirksregierung Düsseldorf aus den Veröffentlichungen des Bundesamtes für Strahlenschutz: Vorsorgemaßnahmen Neben den gesetzlich festgelegten Grenzwerten zum Schutz der Bevölkerung ist ein Maßnahmenkatalog nach dem Prinzip der Vorsorge unabdingbar. Dies wird auch durch eine entsprechende Empfehlung der WHO untermauert. Für eine Reduzierung der Exposition der Bevölkerung setzt sich das BfS seit Jahren ein und hat entsprechende Empfehlungen erarbeitet und publiziert. Aus Sicht des Strahlenschutzes sind vor allem Wege der Expositionsminderung bereits im Rahmen der Planung neuer Hochspannungsleitungen, Umspannwerke, etc. zu beschreiten. Die unterirdische Verlegung als Erdkabel stellt eine alternative technische Lösung dar. ........ Wenn der Planfeststellungsbeschluß eine 380KV-Freileitung auf der alten Trasse vorsehen sollte, werde ich dagegen klagen. Mit freundlichen Grüßen Hans-Jürgen S.