Vor­ge­hens­wei­se zur Be­stim­mung der Län­ge von Netz­an­bin­dungs­sys­te­men (zu Kapitel 3.2.3)

Für die Bestimmung der Länge von Netzanbindungssystemen im Start-Offshorenetz konnten die technischen Planunterlagen herangezogen werden. Der Bestimmung von Längen der Netzanbindungssysteme im Zubau-Offshorenetz in Nord- und Ostsee liegen verschiedene Voraussetzungen zugrunde, die nachfolgend erläutert werden.

Nordsee

Für den Abschnitt von der Konverterplattform bis zur Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) wird die Länge der HGÜ-Verbindung auf Basis der Trassenkorridore gemäß des Bundesfachplans Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ermittelt.

Für den Abschnitt von der Grenze des Küstenmeeres bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land liegt in der Regel noch kein raumgeordneter Trassenkorridor vor. Für die Ermittlung der Länge der HGÜ-Verbindungen wird im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) daher die kürzeste Entfernung zwischen dem Übergangspunkt von der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in das Küstenmeer (Grenzkorridor) und dem Netzverknüpfungspunkt zugrunde gelegt und mit einem Umwegfaktor von 1,3 multipliziert.

Die Zuweisung von Übertragungskapazität an einzelne Offshore-Windparks (OWP) erfolgt durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Aus diesem Grund sind die Längen der einzelnen AC-Anschlüsse zwischen der Umspannplattform des jeweiligen OWP und der zugeordneten Konverterplattform für das Zubau-Offshorenetz noch nicht bekannt. Für die Kalkulation wird daher ersatzweise die Durchschnittslänge sämtlicher AC-Anschlüsse des Start-Offshorenetzes herangezogen. Die durchschnittliche Länge dieser AC-Anschlüsse beträgt rund 13 km.

 

Ostsee

Für den Abschnitt vom Bündelungspunkt beziehungsweise von der Konverterplattform bis zur Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) wird die Länge der AC-Verbindung und der HGÜ-Verbindung auf Basis der Trassenkorridore gemäß des Bundesfachplans Offshore des BSH ermittelt.

Für den Abschnitt von der Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land liegen in der Regel raumgeordnete Trassenkorridore vor. Für die Ermittlung der Länge der AC-Verbindung und der HGÜ-Verbindung wird die Länge der raumgeordneten Korridore zugrunde gelegt.

Für den Abschnitt vom Bündelungspunkt beziehungsweise der Konverterplattform bis zur Umspannplattform sind die Lage und die Längen der einzelnen AC-Anschlüsse noch nicht bekannt. Für die Kalkulation wird daher ersatzweise eine Durchschnittslänge herangezogen. Die durchschnittliche Länge dieser AC-Anschlüsse beträgt rund 15 km.