09.07.2012 - 12:59 | Stadt Einbeck, Stadtentwicklumg-Umwelt | NEP
Regelungstechnisch sieht das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen den Grund-satz nach eine unterirdischen Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110-kV auf einer neuen Trasse vor (Ziff. 07 Satz 4 LROP).
Es wird daher gefordert, dass bei zukünftigen Festlegung von Trassenkorridoren die Ausführung als Erdverkabelung vorgesehen wird.
Das vorgesehene Investitionsvolumen des NEP Strom 2012 legt den Schluss nahe, dass hier wieder von einem Ausbau als Freileitung ausgegangen wird.
Es wird gefordert, dass bei der zukünftigen Festlegung von Trassenkorridoren die Ausführung als Erdverkabelung in HGÜ-Technik vorgesehen wird.
Auch sieht das Landes-Raumordnungsprogramm vor, dass bei Festlegung von Leitungstrassen zur Energieverteilung die Belange der Gesundheit der Bevölkerung durch hinreichende Abstände berücksichtigt werden. Zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sollen hochenergetische Freileitungen so geplant werden, dass die Belastung von Menschen durch elektromagnetische Felder möglichst gering gehalten wird (Ziff. 10 Satz 1 und 3 LROP). Die Grenzwerte entstammen einer veralteten Verordnung.
Es wird gefordert, dass aktuelle Grenzwerte auf Grundlage einer überarbeiteten Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) dafür zugrunde gelegt werden. Wissenschaftler halten inzwischen 0,1 Mikrotesla für gegeben, die veraltete 26.BIMSchV sieht 100 dagegen Mikrotesla vor.
Es wird daher gefordert, dass bei zukünftigen Festlegung von Trassenkorridoren die Ausführung als Erdverkabelung vorgesehen wird.
Das vorgesehene Investitionsvolumen des NEP Strom 2012 legt den Schluss nahe, dass hier wieder von einem Ausbau als Freileitung ausgegangen wird.
Es wird gefordert, dass bei der zukünftigen Festlegung von Trassenkorridoren die Ausführung als Erdverkabelung in HGÜ-Technik vorgesehen wird.
Auch sieht das Landes-Raumordnungsprogramm vor, dass bei Festlegung von Leitungstrassen zur Energieverteilung die Belange der Gesundheit der Bevölkerung durch hinreichende Abstände berücksichtigt werden. Zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sollen hochenergetische Freileitungen so geplant werden, dass die Belastung von Menschen durch elektromagnetische Felder möglichst gering gehalten wird (Ziff. 10 Satz 1 und 3 LROP). Die Grenzwerte entstammen einer veralteten Verordnung.
Es wird gefordert, dass aktuelle Grenzwerte auf Grundlage einer überarbeiteten Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) dafür zugrunde gelegt werden. Wissenschaftler halten inzwischen 0,1 Mikrotesla für gegeben, die veraltete 26.BIMSchV sieht 100 dagegen Mikrotesla vor.