Die Rolle des Übetragungsnetzes in der Energieversorgung
Rahmenbedingungen und Funktion des Übertragungsnetzes
Um Erzeuger und Verbraucher physikalisch zusammenzubringen, d. h. die erzeugte elektrische Energie an die stromverbrauchenden Kunden zu liefern, sind Übertragungsnetze erforderlich. Die Übertragungsnetze als Teil des deutschen Stromverbundnetzes transportieren auf der Höchstspannungsebene mit 380 und 220 Kilovolt (kV) große Energiemengen von den einspeisenden Erzeugungseinheiten (konventionelle und regenerative Kraftwerke) über weite Distanzen zu einigen wenigen an das Höchstspannungsnetz direkt angeschlossenen Kunden und zu den Verteilungsnetzen in den Regionen; sie sind sozusagen die „Stromautobahnen“ der Republik.
Darüber hinaus verbinden sie das deutsche Stromnetz mit denen der Nachbarländer und ermöglichen so den länderübergreifenden Energieaustausch in Europa. Die Übertragungsnetze bilden somit das Rückgrat der modernen Energieinfrastruktur.
Betreiber der Übertragungsnetze
Verantwortlich für die überregionale Versorgung und die Übertragung elektrischer Energie im Übertragungsnetz in Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW. Das Übertragungsnetz in Deutschland ist in vier Regionen, sogenannte Regelzonen, unterteilt. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verantwortlich für die Wahrung der Systemsicherheit, die bedarfsgerechte Entwicklung und den Betrieb der Übertragungsnetze in ihren Regelzonen. 50Hertz betreibt das Übertragungsnetz im Norden und Osten Deutschlands. Das Netz der TenneT reicht von Schleswig-Holstein bis in den Süden Bayerns. Das Netzgebiet von Amprion liegt schwerpunktmäßig im Westen und Südwesten. Die TransnetBW verantwortet den größten Teil des Übertragungsnetzes von Baden-Württemberg. Die Netzanbindung von Offshore-Windparks (OWP) in der Nordsee erfolgt bedingt durch die Lage der geeigneten Netzverknüpfungspunkte durch TenneT, die Netzanbindung von OWP in der Ostsee durch 50Hertz.
Regelzonen
Die Übertragungsnetzbetreiber haben keinen Einfluss auf Anzahl oder Standorte von Erzeugern, Speichern oder Verbrauchern elektrischer Energie. Die Übertragungsnetzbetreiber bestimmen somit nicht über Art, Umfang und Ort der Erzeugung sowie den Energieverbrauch. Sie sind unabhängig von Erzeugung und Vertrieb elektrischer Energie und stellen neutral und diskriminierungsfrei das Übertragungsnetz als Transportweg für den Energiemarkt zur Verfügung. In diesem Sinne sind die vorrangige Einspeisung erneuerbarer Energien und ihre vollständige Integration in Deutschland gesetzlich geregelt. Ebenso entscheiden die Übertragungsnetzbetreiber nicht über Genehmigungen von Stromtrassen und Netzanbindungssystemen für OWP, sondern setzen von der Politik bzw. Verwaltung getroffene Entscheidungen lediglich um.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen gesellschaftlichen Auftrag, der in § 11 Abs. 1 des EnWG verankert ist. Er lautet, ein „sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist." Das heißt, sie gewährleisten den störungsfreien überregionalen Stromaustausch über ihre Leitungen und sorgen dafür, dass sich Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie zu jeder Zeit im Gleichgewicht befinden. Mit ihrer Arbeit leisten die Übertragungsnetzbetreiber einen bedeutenden Beitrag dazu, dass die Stromversorgung den Zielen der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes gleichermaßen dient, denn sie sind verantwortlich für die Systemstabilität des Übertragungsnetzes.
Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber für die Netzanbindung von Offshore-Windparks
Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone eine Netzanbindung von OWP erfolgen soll, sind gesetzlich verpflichtet, diesen Anschluss vom Netzanschlusspunkt auf der Umspannplattform des OWP bis zum Netzverknüpfungspunkt im Übertragungsnetz zu errichten und zu betreiben.
Mit Einführung des neuen § 17a ff. EnWG wird der bisherige individuelle Netzanbindungsanspruch der OWP-Projektträger durch einen O-NEP abgelöst. Der O-NEP soll zukünftig verbindliche Vorgaben für den koordinierten und effizienten Ausbau eines Offshorenetzes enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dabei verpflichtet, die im O-NEP enthaltenen Ausbaumaßnahmen dem vorgesehenen Zeitplan entsprechend umzusetzen.
Historie
Die europäische Energiepolitik hat im Rahmen ihres 3. EU-Energiebinnenmarktpakets vom Juli 2009 drei wesentliche Ziele für die zukünftige europäische Energieversorgung definiert:
• Stärkung des europäischen Binnenmarktes,
• Förderung einer CO2-freien Erzeugung elektrischer Energie,
• Versorgungssicherheit.
Die Umsetzung und Verankerung dieser Ziele im nationalen Recht sowie weitere nationale energiepolitische Anforderungen bestimmen die gegenwärtige und vor allem die zukünftige Energieversorgung in Deutschland im Rahmen der Energiewende. Hiermit gibt die Bundesregierung die Leitlinien für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung im Sinne der Entwicklung und Umsetzung einer langfristigen, bis 2050 reichenden Gesamtstrategie vor. Im Energiemix der Zukunft sollen die erneuerbaren Energien den Hauptanteil stellen, wobei der Offshore-Windenergie eine entscheidende Rolle zukommt.
Der angestrebte Ausbau der Offshore-Windenergie erfordert eine kohärente Ausbauplanung des Offshorenetzes durch die Übertragungsnetzbetreiber. Daher soll zukünftig jedes Jahr für den Offshorebereich eine zwischen allen Übertragungsnetzbetreibern abgestimmte, zehnjährige Netzausbauplanung vorgelegt werden. Sie ergänzt die bundesweit abgestimmte Onshore-Netzausbauplanung des Netzentwicklungsplans Strom (NEP).
Der Gesetzgeber hat hierfür mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), dem „Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“, den Rahmen gesetzt. Die Novelle enthält vorrangig Regelungen zur Netzanbindung von OWP und führt den Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP) als neues Instrument zur Umsetzung der Ziele der Energiewende ein. Die Neuregelungen sind am 28.12.2012 in Kraft getreten.
Nach dem alten Rechtssystem war der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, das Netzanbindungssystem bis zum Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft des jeweiligen OWP fertigzustellen. Zugleich musste jedoch sichergestellt werden, dass zur Erreichung dieses „Ziel-Termins“ für die Fertigstellung des Netzanbindungssystems nicht voreilig und verfrüht Investitionen ausgelöst werden (z. B. die Bestellung der Kabelsysteme oder der Konverterplattform und -station), weil ansonsten im Fall der ausbleibenden Realisierung der fraglichen OWP die beauftragten und hergestellten Netzanbindungssysteme gar nicht erforderlich gewesen wären. Die Folge wären sogenannte „Stranded Investments“ gewesen, also Investitionen in vollständig oder teilweise ungenutzte Netzanbindungssysteme, für die entweder die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder aber – aufgrund der Berücksichtigung der „Stranded Investments“ im Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte – nach altem Rechtssystem die Gesamtheit der Netznutzer hätte aufkommen müssen. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, veröffentlichte die zuständige Regulierungsbehörde, die Bundesnetzagentur (BNetzA), 2009 ein Positionspapier, in dem sie ihre Sichtweise der Verpflichtung der zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Netzanbindung von OWP erläuterte. Sie stellte darin klar, dass sie im Rahmen ihrer Überprüfung der vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geltend gemachten Kosten für Offshore-Netzanbindungssysteme deren Erforderlichkeit „dem Grunde nach“ auch bei ausbleibender Realisierung des OWP anerkennt, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die Investitionen in ein Netzanbindungssystem erst auf Grundlage von hinreichenden Nachweisen für die tatsächliche Realisierung des OWP ausgelöst hat.
Die nach altem Rechtssystem nachzuweisenden Kriterien des Positionspapiers ermöglichten eine grundsätzliche Bewertung des Realisierungsfortschritts einzelner OWP-Projekte und verringerten damit das Risiko von „Stranded Investments“. Andererseits war die Investition in das Netzanbindungssystem erst zu einem Zeitpunkt möglich (Bestellung der Windenergieanlagen), ab dem es z. B. bei DC-Netzanbindungssystemen aufgrund der erforderlichen Produktions- und Errichtungszeiten de facto oft nicht mehr möglich war, den Ziel-Termin (Betriebsbereitschaft des OWP) zu erreichen. Durch die sich faktisch ergebende Verspätung einiger Netzanbindungssysteme drohten immense Haftungsrisiken für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Zugleich bestand wegen des individuellen Netzanbindungsanspruchs bei der Vielzahl der OWP-Projekte ein immenser Investitions- und Finanzierungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund begründet die Novelle des EnWG einen notwendigen Systemwechsel bei der Netzanbindung von OWP. Der Bundesfachplan Offshore (BFO) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sowie der O-NEP der Übertragungsnetzbetreiber bilden dabei die verbindliche Grundlage für einen geordneten Ausbau der Infrastruktur auf See. Der Bundesfachplan Offshore enthält dabei im Wesentlichen die räumliche Ordnung der Nutzungsinteressen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie die Festlegung technischer Grundsätze und Standardisierungen. Darauf aufbauend legt der O-NEP den erforderlichen Netzausbaubedarf auf Grundlage des von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der BNetzA zur Konsultation gestellten und bestätigten Szenariorahmens fest.
Durch den jährlich zu aktualisierenden O-NEP, der die Umsetzungszeit und Größe von Netzanbindungssystemen festlegt, soll die Errichtung von Netzanbindungssystemen und OWP zukünftig besser koordiniert werden. Alle Beteiligten erhalten damit im Interesse eines effizienten Ausbaus der Offshore-Windenergie mehr Planungssicherheit.
Rechtliche Grundlage
Die Übertragungsnetzbetreiber haben seit 2012 den Auftrag, jährlich einen NEP (Netzentwicklungsplan Strom) für den Ausbau der Übertragungsnetze an Land zu erarbeiten. Rechtliche Grundlage ist das novellierte EnWG, insbesondere § 12b Abs. 1 EnWG. Der NEP wird von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam erstellt und soll alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die in den nächsten zehn bzw. 20 Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.
Auf Grundlage der neuen §§ 17b Abs. 1 S. 1, 12a Abs. 1 S. 1 EnWG wird seit 2013 auch ein O-NEP durch die Übertragungsnetzbetreiber erstellt. Die Übergabe des ersten Entwurfs des O-NEP an die BNetzA erfolgt entsprechend den Vorgaben des § 17b Abs. 2 EnWG gemeinsam mit dem ersten Entwurf des NEP am 3. März eines jeden Jahres. Mit der Veröffentlichung der Entwürfe der Netzentwicklungspläne auf www.netzentwicklungsplan.de wird vorher durch die Übertragungsnetzbetreiber ein Konsultationsverfahren eröffnet und die zum O-NEP eingehenden Stellungnahmen fließen in den zweiten Entwurf des O-NEP ein.
Die Erarbeitung des O-NEP ist ein iterativer Prozess, der den jeweils aktuellen technologischen und politischen Entwicklungen wie auch den gesellschaftlichen Ansprüchen Rechnung tragen muss. Der O-NEP weist unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des § 17a Abs. 1 und unter Berücksichtigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Abs. 1 Maßnahmen aus, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Netzanbindungssysteme erforderlich sind. Darüber hinaus wird auch der Ausblick für ein Zukunftsszenario mit einem Zeithorizont von 20 Jahren ausgewiesen.
Da sich die energiewirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen kontinuierlich verändern, sieht der Gesetzgeber die jährliche Erstellung eines O-NEP vor, der jeweils an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wird.
Der O-NEP ist gleichermaßen Ergebnis und Dokumentation des aktuellen gesellschaftlichen Diskurses über die nationale Energieinfrastruktur und der Erschließung der Offshore-Windenergie.
Der Gesamtprozess
Der NEP und O-NEP werden parallel erstellt. Beide Netzentwicklungspläne bedingen einander und werden zeitgleich zur Konsultation gestellt, um Stellungnahmen in beiden Plänen zeitnah berücksichtigen zu können.
Im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) wurde festgelegt, dass für bundeslandübergreifende Ausbaumaßnahmen eine bundeseinheitliche Bundesfachplanung und Planfeststellung erfolgen soll. Mit den Beschlüssen zur Novelle des EnWG gelten die Vorschriften des NABEG auch für Netzanbindungssysteme von den Netzanschlusspunkten auf den Umspannplattformen der OWP zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4 S. 1 des EnWG als solche gekennzeichnet sind.
Bundesbedarfsplan
Mindestens alle drei Jahre übermittelt die BNetzA der Bundesregierung den jeweils aktuellen NEP und den O-NEP als Grundlage für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans dem Gesetzgeber vor (§ 12e Abs. 1 EnWG). Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Gesetzgeber werden für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf verbindlich festgestellt (§ 12e Abs. 4 EnWG).
Strategische Umweltprüfung
Zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans führt die BNetzA eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durch. Für den O-NEP bezieht sich diese SUP auf die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten Maßnahmen von der Grenze des Küstenmeeres bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land. Für den Bereich der AWZ erfolgt die Durchführung der SUP im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplans Offshore durch das BSH. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die SUP ein unselbstständiger Teil behördlicher Planungsverfahren. Die SUP bedarf damit eines Trägerverfahrens. Der Bundesbedarfsplan ist ein solches Trägerverfahren. Hierzu erstellt die BNetzA – frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung der Netzentwicklungspläne – einen Umweltbericht (§ 12c Abs. 2 EnWG). Dabei enthält der Umweltbericht alle erheblichen und voraussichtlichen Umweltauswirkungen, die aus der Durchführung der Pläne resultieren.
Bundesfachplanung
Für Netzanbindungssysteme von den Netzanschlusspunkten auf den Umspannplattformen der OWP zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4 S. 1 des EnWG als solche gekennzeichnet sind, führt die BNetzA auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers die Bundesfachplanung durch (§ 4 NABEG). Dabei ist gemäß § 5 Abs. 2 NABEG eine weitere SUP im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen.
Die Verfahren beginnen mit dem Antrag (§ 6 NABEG) eines Übertragungsnetzbetreibers als Träger des Vorhabens. Die BNetzA führt daraufhin eine öffentliche Antragskonferenz nach § 7 NABEG durch, zu der die Behörde den Vorhabenträger, Träger öffentlicher Belange sowie anerkannte Umweltvereinigungen lädt. Die Konferenz dient der Erörterung des Untersuchungsrahmens für die Bundesfachplanung und schließt das Scoping für die SUP mit ein. Auf Basis der Ergebnisse der Antragskonferenz legt die BNetzA schließlich den Untersuchungsrahmen für die raumordnerische Beurteilung und die SUP fest. Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsabschnitte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres fallen, die AWZ. Für die AWZ erstellt das BSH jährlich im Einvernehmen mit der BNetzA und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Bundesfachplan Offshore. Das BSH beteiligt die Öffentlichkeit und die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, am Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren verbindlich.